Allgemeine Geschäftsbedingungen Privatkunden
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) in ihrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültigen Fassung gelten für alle zwischen der Krone Gebäudemanagement und Technologie GmbH („Auftragnehmer“) und dem Kunden („Auftraggeber“) geschlossenen Verträge, soweit dieser Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
1.2. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
2. Vertragsschluss
2.1. Ein verbindlicher Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kommt erst nach erfolgter Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande.
2.2. Mit seiner Anfrage tritt der Auftraggeber über die Webseite „http:// www.kronegt.de“, per E-Mail an info@kronegt oder über die Plattform „HeizungOnline“ des Herstellers Vaillant auf den Webseiten „http://www.heizungonline.de“ oder „http:// www.vaillant.de“ zunächst unverbindlich mit dem Auftragnehmer in Kontakt. Der Auftragnehmer schickt ihm daraufhin eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Anfrage nochmals aufgeführt wird. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Anfrage beim Auftragnehmer eingegangen ist und stellt keine Auftragsannahme dar.
2.3. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber nach erfolgter Prüfung und Vorortbesichtigung ein unverbindliches Leistungsangebot per E-Mail übersenden. Dieses unverbindliche Angebot stellt ebenfalls noch keine Auftragsbestätigung dar.
2.4. Der Auftragnehmer kann die Anfrage des Auftraggebers und den Auftrag ablehnen, z.B., wenn sich der Vertragsgegenstand nicht in seinem betrieblichen Tätigkeitsradius befindet, aufgrund eines Personalengpasses oder weil die Anfrage des Auftraggebers nach Prüfung und Durchführung einer Vorortbesichtigung technisch nicht umsetzbar ist.
2.5. Sofern der Auftraggeber mit dem per E-Mail übersendeten unverbindlichen Angebot einverstanden ist, kann er die Annahme des Angebotes direkt per E-Mail, Fax oder Brief erklären. Des Weiteren kann das Angebot durch Klicken auf den Link in der EMail „zahlungspflichtig bestellen“ angenommen werden.
2.6. Der Auftraggeber erhält dann eine E-Mail des Auftragnehmers, in der der Vertragsinhalt noch einmal wiedergegeben ist, an die von ihm übermittelte E-Mailadresse („Auftragsbestätigung“). Erst mit Erhalt dieser Auftragsbestätigung kommt zwischen den Parteien ein wirksamer Vertrag zustande.
3. Widerrufsrecht
3.1. Soweit der Auftraggeber Verbraucher ist, steht ihm ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu, über das der Auftragnehmer nachfolgend und nach den Vorgaben des unter Ziff.
3.2 wiedergegebenen gesetzlichen Musters informiert:
3.2. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Krone Gebäudemanagement und Technologie GmbH, Cottbusser Platz 34 , 12627 Berlin, 030 – 99 29 35 – 0, 030 – 92 935 – 799 , info@kronegt.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
3.3. Ausschluss und Erlöschen des Widerrufsrechts
3.3.1.Soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer ausdrücklich aufgefordert hat, den Auftraggeber aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen, hat der Auftraggeber kein Widerrufsrecht. In diesem Fall ist der Widerruf ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Auftraggeber nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden.
3.3.2.Das Widerrufsrecht erlischt bei diesem Vertrag, wenn der Auftragnehmer die Leistung vollständig erbracht hat und der Auftragnehmer mit der Ausführung der Leistung erst begonnen hat, nachdem der Auftraggeber dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer verliert.
4. Vertragsgegenstand und Leistungsänderungen
4.1. Der Gegenstand und der Leistungsumfang des Vertrages ergeben sich aus der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.
4.2. Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.
4.3. Der Auftragnehmer behält sich vor, qualifizierte Subunternehmer zur Ausführung seiner Leistungen einzusetzen.
5. Mitwirkungspflichten
5.1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich dies aus den im jeweiligen Vertrag geregelten Pflichten ergibt. Er ist insbesondere verpflichtet, dem Auftragnehmer alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche zur Erbringung der vertraglichen Leistung notwendig sind. Falls die Lieferung und Installation einer technischen Anlage durch den Auftragnehmer geschuldet ist, ist der Auftraggeber ferner verpflichtet, die gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen für die Installation und die Inbetriebnahme dieser Anlage einzuholen.
5.2. Für den Fall, dass der Auftraggeber gegen die in Ziff. 5.1 benannte Mitwirkungspflicht verstößt, insbesondere für den Fall, dass dem Auftragnehmer der Zugang zum Vertragsgegenstand schuldhaft nicht ermöglicht oder verweigert wird bzw. der Auftragnehmer den Auftraggeber entgegen getroffener Abreden nicht antrifft, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bereits entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen.
6. Termine und Fristen
6.1. Etwaige Ausführungstermine sind in der Auftragsbestätigung aufgeführt.
6.2. Die in der Auftragsbestätigung genannten Fristen und Termine für Leistungen und Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
6.3. Für den Fall, dass der Auftragnehmer selbst nicht beliefert wird, obwohl er bei zuverlässigen Lieferanten rechtzeitig die für die Ausführung der vertraglichen Leistung benötigten Produkte und Teile bestellt hat, verschiebt sich ein etwa vereinbarter Termin entsprechend. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über eintretende Verzögerungen unverzüglich zu unterrichten.
6.4. Der Auftragnehmer wird die geschuldete Leistung grundsätzlich zu betriebsüblichen Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag 07.00-16.00 Uhr, Freitag 07.00-13.00 Uhr) erbringen. Eilaufträge können nach gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer innerhalb kurzer Fristen und/oder über die betriebsüblichen Öffnungszeiten hinaus erfüllt werden.
7. Übergabe der Leistung, Abnahme bei werkvertraglichen Leistungen
7.1. Der Aufragnehmer hat zur vollständigen Vertragserfüllung die geschuldete Leistung dem Auftraggeber ordnungsgemäß zu übergeben.
7.2. Handelt es sich bei der geschuldeten Leistung um die Herstellung eines Werkes, ist die Leistung nach Fertigstellung vom Auftraggeber abzunehmen. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist.
7.3. Erklärt der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Anzeige der Fertigstellung die Abnahme, kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Werden innerhalb dieser Frist die Gründe für eine Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich erklärt, so gilt die Abnahme als erfolgt.
7.4. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
8. Vergütung
8.1. Die Vergütung richtet sich nach den in der Auftragsbestätigung individuell vereinbarten Regelungen. Sämtliche Preisangaben sind Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer auf Nachweis.
8.3. Wird zwischen den Parteien eine nicht vorgesehene zusätzlich zu erbringende Leistung vereinbart, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung. Diese zusätzliche Vergütung muss vor Beginn der Ausführung der zusätzlichen Leistung angekündigt werden.
8.4. Der Auftragnehmer kann in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen Abschlagszahlungen verlangen. Die erbrachten Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen und der auf sie entfallende Vergütungsanteil anzugeben. Die Höhe der Abschlagszahlung richtet sich nach dem Wert der bereits erbrachten Leistung. Sie wird mit Erhalt der Abschlagszahlungsrechnung fällig. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden.
8.5. Der Auftragnehmer stellt eine Schlussrechnung spätestens nach Übergabe bzw. Abnahme gemäß Ziff. 7. Auf den Gesamtbetrag werden ggf. erbrachte Abschlagszahlungen in Abzug gebracht. Der in Rechnung gestellte Betrag wird mit Rechnungserhalt fällig.
8.6. Rechnungsbeträge sind spätestens innerhalb von zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Auftragnehmer.
8.7. Der Auftraggeber kann gegenüber den Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, mit Ausnahme von Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis, aufrechnen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Die vom Auftraggeber gelieferten bzw. bereits installierten Produkte und Teile bleiben bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung im Eigentum des Auftragnehmers („Vorbehaltsware“).
9.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware bis zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungsund Inspektionsarbeiten an der Vorbehaltsware durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
9.3. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Diesbezüglich entstehende Kosten trägt der Auftraggeber.
9.4. Sofern die Vorbehaltsware mit nicht im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Gegenständen verbunden werden, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der durch Verarbeitung entstanden Sache im Verhältnis des objektiven Wertes seines Gegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dies gilt auch im Fall der Vermischung. Sofern durch die Vermischung die Vorbehaltsware zur Nebensache wird und ein im Eigentum des Auftraggebers stehender Gegenstand als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilig Miteigentum. 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen Privatkunden
10. Rechte bei Mängeln
10.1. Der Auftragnehmer haftet für Sach- und Rechtsmängel der vertraglich geschuldeten Leistung, insbesondere nach den §§ 434 ff. BGB bzw. §§ 633 ff. BGB. 10.2. Etwaige Herstellergarantien bleiben unberührt und treten neben die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln im Sinne von Ziff. 10.1. Einzelheiten des Umfangs solcher Garantien ergeben sich aus den Garantiebedingungen der Hersteller.
11. Haftung
11.1. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten („Kardinalpflichten“). Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragsziels notwendig ist sowie auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten haftet der Auftragnehmer nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.2. Die in Ziff. 11.1 genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
11.3. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit die Parteien eine schriftliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der Leistung getroffen haben.
11.4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz bleiben unberührt.
12. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftraggebers, soweit nichts anderes im Vertrag bestimmt ist.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Der Vertrag einschließlich dieser AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
13.2. Für den Vertragsschluss steht die deutsche Sprache zur Verfügung.
13.3. Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.